Verkehrsrecht - Fachanwalt für Verkehrsrecht
Seit August 2006 bin ich berechtigt, die Bezeichnung Fachanwalt für Verkehrsrecht zu führen. Gemäß Fachanwaltsordnung ist die Verleihung des Fachanwaltstitels vom Nachweis besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse abhängig und erfordert eine regelmäßige Fortbildung.
Im Bereich des Verkehrsrechts übernehme ich für Sie im Falle eines Verkehrsunfalls die vollständige Unfallabwicklung einschließlich außergerichtlicher und gerichtlicher Geltend-machung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
Besteht eine Kaskoversicherung übernehme ich auch die Abwicklung der sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Ansprüche.
Nach einem Verkehrsunfall ist es ratsam, direkt Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufzunehmen, damit die richtigen Beweise gesichert und alle Schadenspositionen geltend gemacht werden. Überlassen Sie die Prüfung Ihrer berechtigten Ansprüche nicht der Kraftfahrthaft-pflichtversicherung des Unfallgegners. Diese nimmt nach einem Verkehrsunfall häufig Kontakt zu dem Geschädigten auf und bietet eine schnelle Abwicklung des Schadens an. Bedenken Sie hierbei, dass die Versicherung des Unfallgegners nicht Ihre Interessen, sondern die des Unfallgegners vertritt. Es ist Ihr gutes Recht, sich nach einem Verkehrsunfall sofort durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit muss die Kraftfahrthaftpflichtversicherung des Unfallgegners in Höhe dessen Haftungsanteils übernehmen.
Sollte gegen Sie anlässlich eines Verkehrsunfalls ein Strafverfahren oder Ordnungs-widrigkeitenverfahren eingeleitet worden sein, übernehme ich selbstverständlich auch diesbezüglich die Vertretung Ihrer Interessen in dem jeweiligen Verfahren.
Auch in Angelegenheiten, die Ihre Fahrerlaubnis betreffen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Insbesondere bei Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde – z.B. der Anordnung einer medizinisch psychologischen Untersuchung – ist eine eingehende Vorbereitung oft unerlässlich, um die Fahrerlaubnis zurückzuerlangen oder zu erhalten. Aus diesem Grunde empfiehlt sich die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts, um die Weichen von Beginn an richtig zu stellen.
Mietrecht - Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Dieser Bereich umfasst sowohl die Probleme, die sich bei Abschluss und Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses, Gewerberaummietverhältnisses oder Pachtverhältnisses ergeben (Vertragslaufzeiten, Kündigungsfristen, Schönheitsreparaturen), als auch die während des Mietverhältnisses auftretenden Streitigkeiten (Minderung des Mietzinses aufgrund von Mängeln der Mietsache; Geltendmachung rückständiger Mieten; Mieterhöhung; Tierhaltung etc.)
Aufgrund meiner Tätigkeit für den Interessenverband Mieterschutz e.V. sind mir die Interessenkonflikte zwischen Mieter und Vermieter sowie die damit einhergehenden Fragestellungen vertraut.
Da im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses eine gerichtliche Auseinandersetzung oft nicht förderlich für das weitere Mietverhältnis ist, insbesondere wenn Mieter und Vermieter im selben Haus wohnen, bin ich auch gerne bereit, auf eine außergerichtliche Einigung hinzuwirken.
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts übernehme ich sowohl die außergerichtliche Beratung als auch gerichtliche Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Der Bereich des Individualarbeitsrechts umfasst neben der Geltendmachung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Lohn- und Gehaltsansprüche auch die Fragen des Kündigungsschutzes und Probleme, die bei Abschluss, Änderung und Beendigung des Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses entstehen.
Weiterhin spielt in der Praxis der Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren, Schwerbehinderten und Jugendlichen eine wichtige Rolle.
Im Bereich des Kollektivarbeitsrechts befasse ich mich insbesondere mit Fragen des Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrechts.
Besonderes Augenmerk ist auf die häufig sehr kurz bemessenen gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Lohnansprüchen etc. zu richten. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er gemäß § 4 S.1 des Kündigungs-schutzgesetzes innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Wird eine Kündigungsschutzklage nach Ablauf dieser Frist eingelegt, ist sie regelmäßig verspätet und kann keinen Erfolg mehr haben.
Auch zahlreiche Tarifverträge sehen – insbesondere nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - sehr kurze Fristen für die Geltendmachung bestimmter Ansprüche vor.
Daher darf bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht gezögert werden, wenn Unklarheiten über bestehende Ansprüche bestehen.
Weitere Rechtsgebiete
- Kaufrecht
- Werkrecht
- Forderungseinzug
- Verkehrsstrafrecht
- Familienrecht (nur einvernehmliche Scheidung)
- allgemeines Zivilrecht